Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Für alle unsere Angebote und Aufträge im unternehmerischen Rechtsverkehr (also sofern unser Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist) sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung mit unserem Kunden vor.

1.2 Alle Angebote sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich. Ein Schweigen des Lieferers gilt nicht als Annahme.

1.3 Vertragsgegenstand ist der reine Verkauf von Waren (Kaufvertrag) oder der Verkauf von Waren mit Montage.

2. Umfang der Leistungspflicht / Überlassung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung

2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

2.2 Maßangaben, Gewicht, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.3 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung unsererseits zugänglich gemacht werden.

2.4 Für Fehler bzw. Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben in der Bestellung entstehen, wird nicht gehaftet.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Die Montage wird, wenn nicht anders vereinbart, gesondert berechnet nach unseren zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Berechnungssätzen, die den Angebotsunterlagen beigefügt sind. Verpackung und sonstige Transport- oder Versandkosten sind ebenfalls gesondert vom Kunden zu vergüten.

3.2 Die Preise des Lieferers verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3 Alle Rechnungen des Lieferers sind gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Zahlung fällig. Anzahlungen sind, wenn nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, sofort bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig.

3.4 Die Aufrechnung aus anderen Vertragsverhältnissen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen erklären.

4. Lieferfristen und Versand, Montage

4.1 Vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich, es sein denn, es ist eine vorrangige anderweitige Vereinbarung getroffen worden, nach welcher die vereinbarten Fristen ausdrücklich verbindlich sind. Eine von uns angegebene Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen bzw. zu erteilender Freigaben und sofern eine Anzahlung bei Vertragsschluss vereinbart ist, vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung selbst zu vertreten haben.

4.2 Sofern eine verbindliche Lieferfrist vereinbart ist, ist diese Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand einem Transporteur übergeben ist bzw. dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

4.3 Vom Lieferer unverschuldete Umstände (z.B. Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streiks, Lieferverzug von Zulieferern) – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Subunternehmern auftreten – führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Liefertermine. Das Recht der Parteien zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen bleibt hiervon unberührt.

4.4 Bei einem Kaufvertrag mit erstellen die Parteien unmittelbar nach erfolgter Montage gemeinsam ein Abnahmeprotokoll, das auch von beiden Parteien unterzeichnet wird.

5. Annahmeverzug des Kunden

5.1 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so hat er die Kosten und das Risiko einer Einlagerung des Liefergegenstandes, gegebenenfalls auch einer Zwischenlagerung außer Haus, zu tragen.

6. Gefahrenübergang

6.1 Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2. Wenn der Liefergegenstand an den Kunden versandt wird, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und auf wessen Veranlassung der Transport durchgeführt wird. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferer überlassen, wen die Parteien keine anderslautende Vereinbarung hierzu treffen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages und aller Nebenkosten, wie Fracht-, Verpackungs- und Montagekosten, Eigentum des Lieferers.

7.2 Die Eigentumsvorbehaltsware darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei Pfändungen zugunsten Dritter ist auf das Eigentumsrecht des Lieferers hinzuweisen und der Lieferer sofort zu benachrichtigen.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten. Das Eigentumsrecht des Lieferers erlischt jedoch nicht durch Weiterverarbeitung der Ware. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuld bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.4 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich angeschlossen hat.

8. Haftung für Mängel und Schadenersatz

8.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mangelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.

8.2 Soweit in unseren Angebotsunterlagen enthaltene Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend. Geringfügige Abweichungen von Zeichnungen und Vorlagen des Lieferers sowie von angegebenen Maßen, Beiztönen, Beschlägen, Stoffen uns. berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen.

8.3 Erfolgt die Nachbesserung oder Nachlieferung wegen eines vom Lieferer zu vertretenden Mangels nicht binnen einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

8.4 Nichterfüllungsschaden kann der Besteller nicht geltend machen, es sei denn, dem Lieferer fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

8.5 Entsteht dem Besteller wegen einer vom Lieferer verschuldeten Verzögerung ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche, eine Entschädigung zu beanspruchen. Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung höchstens 1/2 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. Gesamtauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist.

8.6. Für weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden gilt Folgendes: Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lieferer außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 10.000,00 EUR. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls ausgeschlossen.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für den Fall grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln. Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten auch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz).

9. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr findet keine Anwendung.

9.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist im unternehmerischen Rechtsverkehr unser Geschäftssitz in 01640 Coswig.

9.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile in 01640 Coswig.

10. Datenschutz

10.1. Der Lieferer weist den Kunden darauf hin, weist darauf hin, dass im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags auch personenbezogene Daten durch den Lieferer erhoben und verarbeitet werden. Es handelt sich insbesondere um: Name, Vorname, E-Mail Adresse / Telefonnummer des Ansprechpartners des Kunden

10.2. Die Erhebung und Verwendung der oben genannten personenbezogenen Daten erfolgt nur, soweit es für den Lieferer zur Erfüllung dieses Vertrages bzw. zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.

11. Schlussbestimmung

Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Vielmehr soll an die Stelle der unwirksamen Bedingung oder einer ausfüllungsbedürftigen Lücke eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder, hätten sie diesen Punkt bedacht, gewollt hätten.

K&S Objektmöbel Tischlerei GmbH; Stand 31.03.2022