Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310
Abs. 1 BGB.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, wenn wir nicht
ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zustimmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos angenommen wird.
1.3 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der
Bestellung auch für unsere künftigen Bestellungen, ohne dass wir im Einzelfall auf die Einbeziehung
und Geltung hinweisen müssen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels einer abweichenden Vereinbarung, die
der Textform bedarf, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ an den in der Bestellung genannten
Lieferort, ansonsten an unseren Standort in 01640 Coswig ein. Fracht-, Verpackungs- und
Transportversicherungskosten gehen also zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant hat die Ware
ordnungsgemäß zu verpacken. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
2.2 Wir bezahlen, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen,
gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungserhalt netto.
2.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
3. Lieferzeit
3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform davon in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht
eingehalten werden kann.
3.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir
berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz zu verlangen. Verlangen
wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4. Gefahrenübergang und Dokumente
4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Annahme der Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Frist von 2 Arbeitstagen mit Preis und Lieferzeitangabe schriftlich zu bestätigen und zwar auch
dann, wenn die Ware sofort zum Versand gebracht wird.
4.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, hat die Lieferung frei Haus zu erfolgen.
4.3 Auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen ist unsere Projekt- und Bestellnummer
anzugeben; unterlässt der Lieferant dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der
Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
5. Mängeluntersuchung und Gewährleistung
5.1 Der Lieferant haftet dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang an uns die vereinbarte Beschaffenheit
aufweist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere die Produktbeschreibungen,
die durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung zum Gegenstand des Vertrages
gemacht wurden.
Sofern es sich bei dem Gegenstand unserer Bestellung einschließlich der Verpackung um Stoffe,
Zubereitungen und/oder Erzeugnisse handelt, die dem deutschen und europäischen Stoffrecht
unterfallen, sind die Marktzugangsvoraussetzungen und die Verkehrsfähigkeit einschließlich einer
eventuell erforderlichen Registrierung und die Erfüllung sämtlicher Informationspflichten im Hinblick
auf diese Stoffe, Zubereitungen und/oder Erzeugnisse Voraussetzung einer mangelfreien Lieferung im
Sinne von § 434 Abs. 1 BGB. Der Lieferant kann insoweit verlangen, dass ihm die konkrete
Verwendungsabsicht mitgeteilt wird, damit er seine Informationspflichten erfüllen kann. Soweit von
uns nicht in Textform etwas anderes verlangt wird, hat der Lieferant uns zusammen mit den
Lieferpapieren auch diejenigen Informationen zu übersenden, die uns nach dem deutschen und
europäischen Stoffrecht zu überlassen sind. Dies gilt ausdrücklich auch für Sicherheitsdatenblätter
gemäß der EG Verordnung 1907/2006 (REACH). Diese sind wesentlicher Bestandteil der Kaufsache.
5.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Liegen Mängel vor, sind wir berechtigt,
vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
5.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der
Lieferant in Verzug ist.
5.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden
Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
5.5 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von
8 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim
Lieferanten eingeht.
6. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
6.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
6.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziff. 7.1. ist der Lieferant auch verpflichtet,
uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten,
die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit
möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt
bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
6.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von
€ 5 Mio. pro Personen- und Sachschaden zu unterhalten und dies uns gegenüber auf Verlangen
nachzuweisen; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
6.4 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
7. Eigentumsvorbehalt, Beistellung Werkzeuge und Geheimhaltung
7.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung
oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
7.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge
ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist
verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden zu versichern.
Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab;
wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und
Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten
rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft,
so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
7.4 Soweit die uns gemäß Ziff. 7.1. und/oder Ziff. 7.2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis
aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf
Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
7.5 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses
Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
Alle Daten, die der Lieferant von uns erhält im Zuge der Zusammenarbeit sind streng vertraulich zu
behandeln.
8. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
8.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO und zwingendes Gesetzesrecht dem
nicht entgegensteht, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz in 01640 Coswig. Wir sind jedoch berechtigt,
den Lieferanten auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN - Kaufrechts ist ausgeschlossen.
8.3 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort unser Geschäftssitz in 01640
Coswig.
9. Schlussbestimmung
Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, soll hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.